§D: Grundsatzurteil zugunsten von Temposündern

In der Welt von Land Cruiser, Hilux und Co. ist “rasen” allenfalls das grüne unter den Reifen, selten jedoch eine Fortbewegungsmentalität. Dennoch ist nachfolgendes Urteil recht interessant.

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat mit dem Aktenzeichen 2Ss-OWi942/19 ein Grundsatzurteil gefällt, das die juristische Verfolgung von Schnellfahrern, die mit überhöhter Geschwindigkeit in eine Radarkontrolle geraten sind, auf den Kopf stellen könnte. Danach sind nämlich Bußgeldbescheide ungültig, die aufgrund einer Tempomessung durch private Dienstleister ergangen sind. Ortspolizeibehörden dürfen die Verkehrsüberwachung nur durch eigene Bedienstete mit entsprechender Qualifikation vornehmen, urteilte jetzt das das Gericht. Eine im hoheitlichen Auftrag von einer Privatfirma vorgenommene Geschwindigkeitsmessung habe keine Rechtsgrundlage.

Da Stadtverwaltungen und Polizei sich immer öfter fremder Hilfe bedienen, können Millionen von Verkehrssündern möglicherweise um eine Strafe herumkommen. Wie der Nachrichtensender n-tv auf seiner Internetseite berichtete, hatte ein Autofahrer in Hessen einen Bußgeldbescheid erhalten, weil er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften überschritten hatte. Festgestellt hatte das ein von der Gemeinde beauftragter Dienstleister. „Die Gemeinde hatte mit dieser GmbH einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zum Zweck der ‘Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, allgemeine Datenverarbeitung und Erstellung von Messberichten’ geschlossen”, heißt es bei n-tv.

Gegen die Bußgeldentscheidung legte der Temposünder Einspruch ein und hatte Erfolg. Das Amtsgericht Gelnhausen sprach ihn frei, weil der Bürgermeister der Gemeinde Freigericht als Ortspolizeibehörde im Wege verbotener Arbeitnehmerüberlassung einen privaten Dienstleister mit der hoheitlichen Verkehrsüberwachung beauftragt und für die so ermittelten Verstöße Verwarn- und Bußgelder hat verhängen lassen (Urteil vom 29. 5. 2019 – 44 OWi – 2545 Js 3379/19). Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Hanau Rechtsbeschwerde ein.

Doch das Frankfurter Oberlandesgericht schloss sich der Meinung des Amtsgerichts an. Die im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung habe keine Rechtsgrundlage. In der Folge hätte das Regierungspräsidium Kassel keinen Bußgeldbescheid erlassen dürfen. Die Ortspolizeibehörde dürfe die Verkehrsüberwachung nur durch eigene Bedienstete mit entsprechender Qualifikation vornehmen. Der Zeuge (also die beauftragte GmbH) sei unstrittig kein Bediensteter der Gemeinde. Seine Überlassung im Wege der Arbeitnehmerüberlassung sei rechtswidrig. Das Verfahren könne damit nicht als Grundlage für den Erlass eines Bußgeldbescheides dienen.

Das Urteil dürfte für viele Autofahrer, die in eine Radarfalle geraten sind, interessant sein, da zu vermuten ist, dass die im Einzelfall ausgeführte Begründung bundesweit gültig ist. Unter anderem werden in Bayern, Hessen, Brandenburg, Sachsen, dem Saarland und Nordrhein-Westfalen Geschwindigkeitskontrollen durch private Dienstleister durchgeführt oder unterstützt. Allerdings sind staatliche von privaten Blitzanlagen für den Laien äußerlich nicht zu unterscheiden. Die Feststellung, auf wen die Anzeige zurückzuführen ist, geht nur mit Hilfe einer Akteneinsicht bei Gericht, die meist einem Anwalt gewährt wird, was ins Geld gehen kann – es sei denn, die oder der Betroffene verfügt über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung. (ampnet/hrr)

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