Wer kennt den User "gert-jan"

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onkel
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Re: Wer kennt den User "gert-jan"

Beitrag von onkel »

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Vorab wäre erst mal zu klären ob es eine Onlinebestellung / Internethandel ist .
Hierzu muß ein Webshop vorhanden sein
Eine Bestellung per email / whatssapp ist kein Internethandel .
Gruß Onkel,
In einer Welt wo der Klügere nachgibt regiert der Dumme

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netzmeister
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Re: Wer kennt den User "gert-jan"

Beitrag von netzmeister »

Bevor wir hier anfangen, Rechtsberatung leisten zu wollen, sollte Christian nochmal zum Telefon greifen, Gert-Jan anrufen und versuchen, die Sache zu klären.
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HJ61-Freak
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Re: Wer kennt den User "gert-jan"

Beitrag von HJ61-Freak »

onkel hat geschrieben: Mi 28. Feb 2024, 17:41 Vorab wäre erst mal zu klären ob es eine Onlinebestellung / Internethandel ist .
Hierzu muß ein Webshop vorhanden sein
Eine Bestellung per email / whatssapp ist kein Internethandel .
Das Vorhandensein eines Internethandels ist auch nicht Voraussetzung eines Widerrufrechts gem. § 313g BGB. Dazu reicht es aus, wenn ein Fernabsatzgeschäft vorliegt. Dessen Legaldefinition findet sich in § 312c BGB:

"§ 312c Fernabsatzverträge
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.
"

Daraus folgt, dass eine Bestellung, ja sogar nur die Anbahnung eines Vertragsschlusses per E-Mail ausreicht, um ein Fernabsatzgeschäft mit all seinen Folgen inklusive Widerufrecht zu begründen. Die Variante Mobilfunkdienst (SMS) dürfte sich auch problemlos auf WhatsApp-Nachrichten übertragen lassen. Die seitens der Rechtsprechung gesetzten Anforderungen an ein solches Vertriebssystem sind nicht wirklich hoch. Im Grunde kann man sogar völlig ohne Internetauftritt und digitale Kommunikation allein durch den Versand eines Warenkatalogs (wie es früher Otto oder Neckermann gemacht haben) und Bestellung per Brief ein Fernabsatzgeschäft begründen.

Da die vorgenannten Regelungen im BGB auf die Fernabsatzrichtlinie der EU zurückgehen, ist die Rechtssituation EU-weit in den wesentlichen Bedingungen identisch.

Gruß

Florian
'86er-HJ61, 450tkm, OME schwer, 35x12,5R15 auf 8,5x15 ET -35, pneumatische gesteuerte HA-Sperre, 80mm Bodylift, optimiertes Verdichterrad, Recaros m. Schwingkonsolen, Aufstelldach u. Innenausbau, div. Zusatzinstrumente, 3"-Abgasanlage inkl. Eigenbau-turbine-outlet, Sidepipe

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xsteel
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Re: Wer kennt den User "gert-jan"

Beitrag von xsteel »

HJ61-Freak hat geschrieben: Mi 28. Feb 2024, 18:18
onkel hat geschrieben: Mi 28. Feb 2024, 17:41 Vorab wäre erst mal zu klären ob es eine Onlinebestellung / Internethandel ist .
Hierzu muß ein Webshop vorhanden sein
Eine Bestellung per email / whatssapp ist kein Internethandel .
Das Vorhandensein eines Internethandels ist auch nicht Voraussetzung eines Widerrufrechts gem. § 313g BGB. Dazu reicht es aus, wenn ein Fernabsatzgeschäft vorliegt. Dessen Legaldefinition findet sich in § 312c BGB:

"§ 312c Fernabsatzverträge
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.
"

Daraus folgt, dass eine Bestellung, ja sogar nur die Anbahnung eines Vertragsschlusses per E-Mail ausreicht, um ein Fernabsatzgeschäft mit all seinen Folgen inklusive Widerufrecht zu begründen. Die Variante Mobilfunkdienst (SMS) dürfte sich auch problemlos auf WhatsApp-Nachrichten übertragen lassen. Da Gert-Jan den Breems seine Ware regelmäßig hier im BTF und zusätzlich auch auf seiner eigenen Internetseite zum Verkauf anbietet, dürfte ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem vorliegen. Die seitens der Rechtsprechung gesetzten Anforderungen an ein solches Vertriebssystem sind nicht wirklich hoch. Im Grunde kann man sogar völlig ohne Internetauftritt und digitale Kommunikation allein durch den Versand eines Warenkatalogs (wie es früher Otto oder Neckermann gemacht haben) und Bestellung per Brief ein Fernabsatzgeschäft begründen.

Da die vorgenannten Regelungen im BGB auf die Fernabsatzrichtlinie der EU zurückgehen, ist die Rechtssituation EU-weit in den wesentlichen Bedingungen identisch.

Gruß

Florian
Servus Florian,

Du bist Rechtsanwalt?

LG Sigi
Gruß, Sigi

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HJ61-Freak
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Re: Wer kennt den User "gert-jan"

Beitrag von HJ61-Freak »

Ich kann lesen. :biggrin:

Gruß

Florian
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xsteel
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Re: Wer kennt den User "gert-jan"

Beitrag von xsteel »

Das reicht halt nicht um juristische Auskünfte zu geben.
Anwälte leben davon selbst Gesetze anders auszulegen und einen Fall daraus zu machen.
Und oft finden sie Richter die da mitgehen.

Bin 35 Jahre mit Rechtsanwältin zusammen, hab da genug mitbekommen.

PS: Hatte voreinigen Wochen wieder mit ihm telefoniert, wegen einer Neuen ARB mit Lackschaden, Lampen und alles andere war dabei!
Leider zu sperrig für Ihn (Verpackung/Spedition)
wär ich näher an Holland, wär ich rüber gefahren
Gruß, Sigi

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Innova87
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Re: Wer kennt den User "gert-jan"

Beitrag von Innova87 »

Moins,

Ich denke er möchte dieses hin und her nicht.

Bestellt, Bezahlt, Geliefert....fertig.

In diesem Geschäft wird es einige geben, die nicht wissen was sie wollen und dann meinen, es ist doch ganz einfach, geb ich es halt zurück. Diese Mentalität macht er halt nicht mit.

Ich kann ihn verstehen.
Ich hatte bisher auch schon öfters Kontakt gehabt und auch schon was Gekauft, funktionierte bei mir sehr gut.

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Peter_G
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Re: Wer kennt den User "gert-jan"

Beitrag von Peter_G »

Ich versteh beide Seiten, auch wenn noch nicht geliefert war. Aber es ist halt sinnvoll, sich selber v o r einer Bestellung klar zu sein was man will. 🤷‍♂️

Bei mir hat mal ein Kunde im Laden explizit eine bestimmte Federgabel bestellt, hatte ihm gesagt er muss sie dann abnehmen wenn wir sie extra bestellen. Dann wollte er eine andere und die nicht abnehmen.
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pikipiki
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Re: Wer kennt den User "gert-jan"

Beitrag von pikipiki »

das über so ein Blödsinn geschrieben werden muss

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HJ61-Freak
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Re: Wer kennt den User "gert-jan"

Beitrag von HJ61-Freak »

xsteel hat geschrieben: Mi 28. Feb 2024, 18:28Das reicht halt nicht um juristische Auskünfte zu geben.
Doch, das reicht. Nur Rechtsberatung im Sinne einer konkreten Beratung im Einzelfall darf nicht durch Personen erfolgen, die nicht die entsprechenden Voraussetzung mitbringen. Über die Auslegung von Gesetzen bzw. deren Inhalt sowie die Anwendung dieser Erkenntnisse auf fiktive Sachverhalte kann jeder öffentlich diskutieren.
xsteel hat geschrieben: Mi 28. Feb 2024, 18:28Anwälte leben davon selbst Gesetze anders auszulegen und einen Fall daraus zu machen.
Letzteres ist entscheidend, ob ersteres tatsächlich von inhaltlichem Gehalt geprägt ist durchblickt der Nichtjurist zumeist gar nicht. Entscheidend für einen erfolgreichen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ist primär, dass sich der Mandant bei ihm/ihr gut aufgehoben fühlt. Deswegen sind die Selbstdarsteller:innen unter den Rechtsanwälten:innen auch meistens recht erfolgreich in ihrem Beruf. Richter:innen dagegen mögen diese Kollegen in aller Regel überhaupt nicht.
xsteel hat geschrieben: Mi 28. Feb 2024, 18:28Und oft finden sie Richter die da mitgehen.
Über das "oft" lässt sich m.E. trefflich streiten, aussagekräftige Statistiken dazu wird man vergebens suchen.

Gruß

Florian
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xsteel
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Re: Wer kennt den User "gert-jan"

Beitrag von xsteel »

Ja, die Juristen haben eine eigene Sprache...

:ka:
Gruß, Sigi

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Chris86
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Re: Wer kennt den User "gert-jan"

Beitrag von Chris86 »

Eigentlich geht es gar nicht mehr um die Stornierung, vielmehr um Ware, welche ich nicht erhalte.
Das stellt sehr wohl einen Straftatbestand dar.

Ich brauche keine Rechtsbelehrung, ich bin selbst juristisch mehr als gut ausgebildet... :-D

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onkel
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Re: Wer kennt den User "gert-jan"

Beitrag von onkel »

wenn du juristisch so gut ausgebildet bist, :
Wann hast du bezahlt, wurde eine Lieferzeit genannt ?
Mit Aussagen wie Straftatbestand wäre ich da vorsichtig .
Gruß Onkel,
In einer Welt wo der Klügere nachgibt regiert der Dumme

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Oidamo
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Re: Wer kennt den User "gert-jan"

Beitrag von Oidamo »

Chris86 hat geschrieben: Do 29. Feb 2024, 10:24 Eigentlich geht es gar nicht mehr um die Stornierung, vielmehr um Ware, welche ich nicht erhalte.
Das stellt sehr wohl einen Straftatbestand dar.
Ich brauche keine Rechtsbelehrung, ich bin selbst juristisch mehr als gut ausgebildet... :-D
... und wenn das so ist Frage ich mich, was das hier soll?

Wenn`s darum gehen sollte den Händler öffentlich schlecht zu reden kann ich etwas beitragen.
Er hat mir vor kurzem ein von mir gesuchtes Teil angeboten, wir haben telefoniert und die Modalitäten besprochen. Ich habe bezahlt und eine Woche später die Ware erhalten. That`s it.

Und jetzt spielt weiter hier im großen Kindergarten :wink:

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Peter_G
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Re: Wer kennt den User "gert-jan"

Beitrag von Peter_G »

Chris86 hat geschrieben: Do 29. Feb 2024, 10:24 Eigentlich geht es gar nicht mehr um die Stornierung, vielmehr um Ware, welche ich nicht erhalte.
Das stellt sehr wohl einen Straftatbestand dar.

Ich brauche keine Rechtsbelehrung, ich bin selbst juristisch mehr als gut ausgebildet... :-D
Das ist ja prima, dann kennst Du Dich sicher auch mit dem Thema üble Nachrede aus.
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Chris86
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Re: Wer kennt den User "gert-jan"

Beitrag von Chris86 »

Da hat Jemand ein Problem und wird stattdessen selbst angegriffen...

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