(§D) Urteil: Händler haften zwei Jahre bei Gebrauchtwagen

In vielen von Händlern verwendeten Vertragsformularen über den Kauf gebrauchter Kraftfahrzeuge heißt es: „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.“ Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist diese Klausel unwirksam, erklärte der AvD. Private Käufer dürfen Ihre Ansprüche innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren geltend machen. Der Händler wurde zur Übernahme der Reparaturkosten verurteilt. (BGH, Urteil vom 29. April 2015, Az.: VIII ZR 104/14).

Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin beim beklagten Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug erworben, an dem sie erst spät verdeckte Rostschäden feststellte. Nach Reklamation beim Händler wurde klar, dass die Korrosion bereits durch die Produktion bedingt und in der Branche bekannt war. Die Käuferin machte Schadenersatz wegen der Reparaturkosten gegenüber ihrem Verkäufer geltend. Der Händler wandte gegenüber der Käuferin Verjährung ein.

Das verwendete Kaufvertragsformular des Zentralverbandes des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK) begrenzt den Zeitraum der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Sachmängelhaftung auf ein Jahr seit Übernahme des Kfz. Die Schadenersatzansprüche werden nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Formulars in einem anderen Abschnitt geregelt. Dort wird auf die Haftungsbegrenzung bei Sachmängeln nicht Bezug genommen.

Für den juristisch nicht vorgebildeten Laien seien die Formulierungen intransparent und deshalb unwirksam. Die Ansprüche der Klägerin waren also noch rechtzeitig vorgebracht worden. (ampnet/nic)

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