Das mit dem “Tachographen” ist ja echt so eine Sache: Grundsätzlich kennen ihn die meisten, aber da hört’s dann meistens schon auf…und unter Umständen läuft man aus lauter “nicht weiter darüber nachdenken” mitten in eine böse Falle.
Bekanntermaßen ist der Fahrtenschreiber dazu da, die Einhaltung gesetzlicher Lenk- und Ruhezeiten sicherzustellen. Ziel ist Verkehrssicherheit und Arbeitnehmerschutz, grundsätzlich ja kein schlechter Vorsatz. Die entsprechenden Regelungen sorgen hier und da für leichte Verwirrungen, vor allem aber sind sie den meisten schlicht unbekannt oder werden bewusst ignoriert.
Ich nehme ein Gespräch von letzter Woche mal zum Anlass, die Informationen zu den rechtlichen Grundlagen zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen: Ich hatte mit Jean Baudys alias “Funcruiser” telefoniert, eingefleischter Land Cruiser-Fan und “Buschtaxler” von Anfang und mit seinem Unternehmen BBG Automotive Vertriebspartner für VDO. Er hatte mir erzählt, dass sie gerade einen neuen Land Cruiser 250 mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet haben und dass sich aktuell wieder was geändert hat.
Also gehen wir mal strukturiert in die Vollen:
Aktuelle Regelungen
Wichtige Unterscheidung:
- Es spielt “eigentlich” keine Rolle, ob Fahrzeug und/oder Anhänger eine private oder gewerbliche Zulassung haben, entscheidend ist immer der Fahrtzweck. Allerdings ist eine private Fahrt mit einem gewerblichen Fahrzeug u.U. schwierig nachzuweisen, und im Zweifel sehen die Behörden gerne eine gewerbliche Fahrt. Beispiel gefällig? Du bist mit dem firmeneigenen Land Cruiser und großem Anhänger beim Baumarkt und holst Material. Das kann im Fall der Fälle zu Diskussionen führen. Anderer Fall: Du bist mit dem privaten Land Cruiser und dem großen Anhänger unterwegs, um einem gewerbetreibenden Freund einen Gefallen zu tun. Noch gefährlicher und ein Garant für Probleme: Du fährst mit Deinem privaten Land Cruiser und dem Firmenanhänger für Deinen Arbeitgeber Material hin und her (“Der Sprinter ist in der Werkstatt. Könntest Du schnell…”).
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Gewerbliche Nutzung:
Im gewerblichen Transport greift ab einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 Tonnen die Pflicht zur Nutzung eines digitalen Fahrtenschreibers und der Fahrerkarte, um die gesetzliche Aufzeichnungspflicht zu erfüllen. Es gibt allerdings spezielle Ausnahmeregelungen (z. B. die “Handwerkerregelung”). -
Private Nutzung:
Fahrzeuge, die ausschließlich privat genutzt werden, unterliegen nicht den gewerblichen Vorschriften zur Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten. Selbst wenn das zulässige Gesamtgewicht technisch in den Anwendungsbereich der Vorschriften fällt, entfällt die Pflicht zur aktiven Nutzung eines Fahrtenschreibers und der Fahrerkarte.
Definition “zulässige Gesamtmasse”:
Die zulässige Gesamtmasse bezeichnet die Summe aus Leergewicht und maximaler Zuladung eines Fahrzeugs (wenn solo unterwegs) oder einer Fahrzeugkombination (z. B. PKW mit Anhänger). Und nochmal, in aller Klarheit: Maßgeblich ist die zulässige Gesamtmasse, NICHT die tatsächlich bewegte Masse. Wer nur ein Bobbycar auf dem 3-Tonnen-Anhänger hat, muss trotzdem – Ihr ahnt es – mit drei Tonnen rechnen.
Fahrzeuge/Gespanne von 2,8 bis 3,49 t (gewerblich):
Für gewerblich genutzte Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 2,8 und 3,49 Tonnen besteht eine Dokumentationspflicht. Falls kein digitaler Fahrtenschreiber verbaut ist, müssen Fahrer Tageskontrollblätter führen. Ist ein Fahrtenschreiber vorhanden, muss dieser genutzt werden.
Fahrzeuge/Gespanne ab 3,5 Tonnen (gewerblich):
Gewerblich zugelassene Fahrzeuge zum Güter- oder Personentransport mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen oder mehr als neun Sitzplätzen (einschließlich Fahrer) müssen zwingend mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sein.
Änderungen ab 1. Juli 2026 (Mobilitätspaket I):
Für grenzüberschreitende Transporte und Kabotagefahrten ist künftig bereits ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,5 Tonnen – auch für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge – ein digitaler Fahrtenschreiber vorgeschrieben.
Neue Verordnung 2020/1054 des EU-Mobilitätspakets:
Fahrzeuge mit einem analogen oder digitalen Fahrtenschreiber, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, müssen auf einen intelligenten Fahrtenschreiber Version 2 umgerüstet werden (Deadline 31.12.2024).
Privat zugelassene Fahrzeuge:
Pkw und Kleintransporter, die ausschließlich privat genutzt werden, sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.
Regulatorischer Hintergrund:
Die Pflicht zur Ausrüstung mit einem digitalen Fahrtenschreiber beruht auf europäischen Vorschriften, namentlich der VO (EG) Nr. 561/2006 und VO (EG) Nr. 165/2014.
Ausnahmeregelungen:
In bestimmten Fällen – beispielsweise wenn ein Fahrzeug überwiegend für handwerkliche Tätigkeiten und den Transport von Arbeitsmaterial oder Werkzeugen genutzt wird – kann von der Ausrüstungspflicht abgesehen werden.
Fallbeispiele
Wie gesagt: Es spielt keine Rolle, ob Fahrzeug und/oder Anhänger eine private oder gewerbliche Zulassung haben. Entscheidend ist immer der Fahrtzweck. Alles ab 7,5 t betrachten wir hier nicht.
Fahrzeug bzw. Fahrzeug-Anhänger-Kombination bis einschl. 3,49 t, private oder gewerbliche Nutzung
- Fahrzeug muss nicht mit Fahrtenschreiber ausgerüstet sein.
- Es besteht keine Aufzeichnungspflicht bei privater Nutzung (“Fahrpersonalverordnung”).
- Bei gewerblicher Nutzung zwischen 2,8 t und 3,49 t müssen Fahrer Tageskontrollblätter führen.
Fahrzeug bzw. Fahrzeug-Anhänger-Kombination ab 3,5 t, gewerbliche Nutzung
- Fahrzeug muss zwingend mit Fahrtenschreiber ausgerüstet sein.
- Es besteht Aufzeichnungspflicht.
- Falls das Fahren als Nebentätigkeit angesehen wird (z. B. bei Fahrzeiten unter 4 Stunden pro Tag und einem begrenzten Einsatzradius von max. 100 km), kann unter Umständen auf die verpflichtende Nutzung der Fahrerkarte verzichtet werden (Handwerkerregelung).
Fahrzeug bzw. Fahrzeug-Anhänger-Kombination ab 3,5 t, private Nutzung (mit dem Anhänger zum Baumarkt oder mit dem Wohnwagen in den Urlaub)
- Fahrzeug muss nicht mit Fahrtenschreiber ausgerüstet sein.
- Es besteht keine Aufzeichnungspflicht.
Fahrzeug bzw. Fahrzeug-Anhänger-Kombination bis einschl. 7,49 t
- Siehe oben, aber der Klarheit halber betrachten wir diesen Fall separat.
- Gewerbliche Nutzung: Fahrzeug muss zwingend mit Fahrtenschreiber ausgerüstet sein, es besteht Aufzeichnungspflicht.
- Falls die gewerbliche Fahrt als Nebentätigkeit angesehen wird (z. B. bei Fahrzeiten unter 4 Stunden pro Tag und einem begrenzten Einsatzradius von max. 100 km), kann unter Umständen auf die verpflichtende Nutzung der Fahrerkarte verzichtet werden (Handwerkerregelung).
- Private Nutzung (z.B. Umzug mit dem Miet-LKW): Fahrzeug muss nicht mit Fahrtenschreiber ausgerüstet sein, es besteht keine Aufzeichnungspflicht. Aber Vorsicht: Der Nachweis der privaten Fahrt kann u.U. schwierig sein. Mietest Du z.B. den LKW über die Firma und fährst damit privat herum, wird’s schwierig.
Fazit
- Ein digitaler Fahrtenschreiber ist im gewerblichen Einsatz grundsätzlich dann verpflichtend, wenn ein Fahrzeug – oder eine Fahrzeugkombination – ein zulässiges Gesamtgewicht ab 3,5 Tonnen aufweist.
- Pkw und Kleintransporter, die ausschließlich privat genutzt werden, sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.
- Für grenzüberschreitende Transporte und Kabotagefahrten ist bereits ab dem 01.07.2026 und einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,5 Tonnen – auch für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge – ein digitaler Fahrtenschreiber vorgeschrieben.
- Fahrzeuge mit einem analogen oder digitalen Fahrtenschreiber müssen auf einen intelligenten Fahrtenschreiber Version 2 umgerüstet werden (Deadline 31.12.2024).
Fahrtenschreiber im Land Cruiser 250
Toyota hat den Land Cruiser Prado in Europa vor allem noch im Programm, weil er ein hervorragendes Zugfahrzeug ist. Und tatsächlich erfreut er sich eben auch auf Grund seiner hohen Anhängelast bei gewerblichen Nutzern wieder steigender Beliebtheit. BBG Automotive sich der Sache angenommen und einen 250er gesetzeskonform mit einem digitalen Tachographen (VDO DTCO 4.1) ausgerüstet.
Der Fahrtenschreiber sitzt rechts an der Mittelkonsole. Die Einbauposition ist den Gegebenheiten geschuldet: Im Handschuhfach ist zu wenig Platz, und man würde auch den Zugang zum Innenraumfilter verbauen. Alternativ könnte man den Tachographen auch im Kofferraum verbauen, der Fahrer müsste aber dann immer erst vor Fahrtbeginn an den Kofferraum und seine Fahrerkarte stecken. Und wir wissen, wie das endet.
Zusätzlich zum DTCO wurde auch noch eine “BBG Download Box” verbaut, diese überträgt die DTCO Massenspeicher-Daten verschlüsselt per Remote Download an einen Server, so dass der zeitaufwändige manuelle Download entfällt.
Für weitere Informationen steht Jean gerne per Mail zur Verfügung: j.baudys@bbg-automotive.de.