Seit dem 14. Dezember 2016 gilt in der deutschen StVO eine neue Regelung zur Rettungsgasse.
“Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußersten linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrsteifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.” (§ 11, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung)
Wer sich nicht dran hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Verwarngeld in Höhe von 20 Euro belegt werden.
Der große Unterschied zur alten Regelung ist eine einfachere und klarere Gestaltung sowie eine klare Aussage, ab wann die Gasse gebildet werden muss. Bislang wurde von “stockendem Verkehr” gesprochen, nun wird klipp und klar ausgeführt: “Bei Schrittgeschwindigkeit oder erliegendem Verkehr Rettungsgasse bilden!”
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