Seit 1. Februar 2023 sind zwei Mundschutzmasken im Verbandskasten eines Fahrzeugs Pflicht. Bußgeld droht im Fall der Fälle dennoch keines.
Welches Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden muss, wird in der DIN 13164 und dem §35 h der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) festgelegt. Die Norm hat sich zum 1. Februar 2022 (!) geändert. Neu war unter anderem, dass nun zwei medizinische Masken Bestandteil des Verbandkastens sind. Die StVZO wurde allerdings noch nicht angepasst, was zur skurrilen Situation führt, dass es zwar Pflicht ist, jedoch im Fall der Fälle kein Bußgeld gibt. Die 12 Monate Übergangsfrist sind nun verstrichen, die Änderung ist nun “fix”.
Nach DIN 13164 Februar 2022 müssen im Verbandskasten mitgeführt werden:
1 Heftpflaster, DIN 13019-A, 5 m x 2,5 cm
4 Wundschnellverbände, DIN 13019-E, 10 cm x 6 cm
2 Verbandpäckchen, DIN 13151-M
1 Verbandpäckchen, DIN 13151-G
2 Gesichtsmasken , mind. Typ 1, nach DIN EN 14683
1 Verbandtuch, DIN 13152-A, 60 cm x 80 cm
6 Kompressen, 10 cm x 10 cm
2 Fixierbinden, DIN 61634-FB-6
3 Fixierbinden, DIN 61634-FB-8
1 Dreiecktuch, DIN 13 168-D
1 Rettungsdecke, 210 x 160cm
1 Erste-Hilfe-Schere, DIN 58279-A 145
4 Einmalhandschuhe, DIN EN 455
1 Erste-Hilfe-Broschüre
2 Feuchttücher zur Hautreinigung
1 14-teiliges Fertigpflasterset
1 Verbandpäckchen K
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