(§D) Kfz-Steuer: Neue Regeln und Berechnungen ab 2015

Mitte dieses Jahres gibt es Änderungen bei der deutschen Kfz-Steuer:

– Seit dem 12. Juni 2015 ist das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) in Kraft, das Käufer von Elektroautos zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit.

– Ab 1. September gilt für alle neu zugelassenen Autos mit Benzin- oder Dieselmotor die Abgasnorm Euro 6.

Elektroauto: Bis zu 10 Jahre Kfz-Steuer sparen
Autofahrer, die bis zum 31. Dezember 2015 einen Neuwagen mit Elektromotor kaufen und erstmals zulassen, sind zehn Jahre lang von der Kfz-Steuer befreit. Gleichzeitig wird die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektroautos aller Fahrzeugklassen, die bereits seit dem 18. Mai 2011 erstmals zugelassen wurden, von fünf auf zehn Jahre erhöht.

Die Kfz-Steuerfreiheit für jedes Fahrzeug wird grundsätzlich nur einmal bewilligt. Bei einem Halterwechsel kann die Steuerbefreiung übertragen werden, solange sie noch nicht abgelaufen ist. Die Kfz-Steuer eines Elektroautos berechnet sich anhand des zulässigen Gesamtgewichts. Bei einem Gesamtgewicht von beispielsweise 2,5 Tonnen fallen 74 Euro pro Jahr an. Dank dem Elektromobilitätsgesetz (EmoG) spart der Fahrer unseres Beispielautos 740 Euro für zehn Jahre. Ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 gilt die Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos nur noch für fünf Jahre.

Diesel und Benziner: Strengere Abgasnorm ab September 2015
Für Käufer eines Neuwagens mit Benzin- oder Dieselmotor gelten ab 1. September 2015 strengere Abgasnormen. Auswirkungen auf die Kfz-Steuer hat dies aber erst einmal nicht. Es gilt: Halter von Neufahrzeugen, deren Wagen ab 01. Januar 2014 zugelassen wurde und deren CO2-Ausstoß über 95 g/km liegt, müssen die CO2-Steuer zahlen. Diese bemisst sich laut Kraftfahrsteuergesetz (KraftStG § 9) nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum.

Abgesehen von der CO2-Steuer fällt für jeden Halter eines Fahrzeugs mit Verbrennungsmotor – ob Diesel oder Benziner, Neuwagen oder älteres Fahrzeug – der Kfz-Steuergrundbetrag an. Dieser Betrag berechnet sich nur nach dem Hubraum: Die entsprechende Zahl wird durch 100 geteilt und bei einem Diesel mit 9,5 multipliziert, bei Benzinern mit 2. Das Ergebnis ist der steuerliche Grundbetrag, der jedem Autobesitzer einmal im Jahr automatisch vom Konto abgebucht wird.

Beispiel Diesel:
– Für einen Mittelklassewagen, der im Jahr 2010 erstmals
zugelassen wurde und der bei 150 PS und 129 g/km CO2 ausstößt,
fallen insgesamt 208 Euro Kfz-Steuern pro Jahr an.
– Der Halter eines vergleichbaren Autos, das seine Erstzulassung
ab dem 1. Januar 2015 hatte , ebenfalls mit 150 PS und nur 117
g/km CO2 emittiert, muss 234 Euro Kfz-Steuer im Jahr zahlen.

Beispiel Benziner:
– Der Besitzer eines Mittelklassewagens mit Erstzulassung im Jahr
2010 und 110 PS sowie einem CO2-Ausstoß von 134 g/km zahlt 52
Euro Kfz-Steuer im Jahr.
– Für einen ähnlichen Wagen mit Erstzulassung ab dem 1. Januar
2015, 105 PS und einem CO2-Ausstoß von nur 114 g/km werden jedes
Jahr 62 Euro Kfz-Steuer fällig.

Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.

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