PKW-Gespanne und Fahrtenschreiber: Die Fakten

Die Fahrerkarte

“Eine Fahrerkarte ist ein mit einem Speicherchip versehener personengebundener Nachweis von Fahr- und Arbeitsdaten von Kraftfahrern im gewerblichen Personen- und Güterverkehr mit digitalem Fahrtenschreiber. Mit entsprechender Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85[1] durch die Verordnung (EG) 561/2006[2] und aufgrund der Umsetzung in Deutschland durch die Fahrpersonalverordnung müssen seit dem 1. Mai 2006 zusätzliche digitale Tätigkeitsnachweise u. a. der Lenk- und Ruhezeiten mitgeführt werden.” (Quelle: Wikipedia)

Die private Fahrt…

PKW-Gespanne über 3,5 t

Dass LKW beim gewerblichen Güterverkehr einen Fahrtenschreiber brauchen, ist hinlänglich bekannt. Dass das in bestimmten Konstellationen auch für PKW mit Anhänger gilt, sorgt jedoch immer noch hier und da für Erstaunen. Wichtig ist das allerdings auch für unsere kleine Szene, denn viele Land Cruiser oder Hilux werden gewerblich im Anhängerbetrieb eingesetzt.

Wenn die zulässige Höchstmasse (zHM, auch zulässiges Gesamtgewicht zGG genannt) der PWK-Anhänger-Kombination 3.500 kg übersteigt, brauchen solche Gespanne im gewerblichen Betrieb einen Fahrtenschreiber zur Dokumentation der persönlichen Lenk- und Ruhezeiten (OLG Köln, Beschluss vom 18. Dezember 1984, Ss 348/84). Die Ermittlung des zGG ist keine Raketenwissenschaft: Das kann man leicht überprüfen, indem man einfach die aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Werte addiert.

Ob das Zugfahrzeug ein PKW, Kleinbus oder Pick-up ist, spielt keine Rolle. Ebensowenig, ob das Zugfahrzeug als LKW zugelassen ist oder nicht. Sprich: Wird der Hilux oder der Land Cruiser mit Anhänger gewerblich genutzt, muss ein Kontrollgerät verbaut sein (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 30. März 1989, 3 Ob OWi 9/89). Die Einbaupflicht (ab Neufahrzeug oder nachgerüstet) ergibt sich dabei aus der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.

Falls die regulären Kontrollgeräte aus irgendwelchen technischen Gründen nicht nachgerüstet werden können, greift die Verordnung (EG) Nr. 68/2009, die für die betroffenen Fahrzeuge (Kategorien „M1″ und„N1″) die Nachrüstung mittels Adapterlösungen vorschreibt.

Achtung: Perspektivisch ergeben sich durch das Mobilitätspaket I zum 1. Juli 2026 Anpassungebedarfe im hier behandelten Kontext. Ab diesem Datum gelten die EU-Sozialvorschriften für alle Fahrzeuge bzw. Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen im gewerblichen Güterkraftverkehr mit einer zHm von mehr als 2,5 Tonnen. Für den grenzüberschreitenden Werkverkehr und die Werkverkehrskabotage wurde im Artikel 3 Buchstabe ha) der VO (EG) Nr. 561/2006 eine Ausnahme geschaffen, die ebenso zum 1. Juli 2026 greift und insoweit einen Teil der Beförderungen im Werkverkehr von Aufzeichnungspflichten befreien wird.

Sowohl gewerblich als auch privat

Viele Fahrzeuge werden sowohl gewerblich als auch privat eingesetzt, zum Beispiel wenn man mit dem privaten Hilux für einen befreundeten Unternehmer einen Anhänger irgendwo hinfährt oder als Unternehmer mit dem gewerblichen Land Cruiser und dem gemieteten Anhänger das neue private Reisefahrzeug abholt. Wechselt also der Fahrzeugeinsatz zwischen aufzeichnungspflichtigen und ausgenommen Fahrten, müssen bei den ausgenommenen Fahrten keinerlei fahrpersonalrechtliche Aufzeichnungen angefertigt oder mitgeführt werden. Der Fahrtenschreiber muss dann auf die Funktion “out” oder “out of scope” eingestellt werden, eine Fahrerkarte wird nicht gesteckt.

…und der gewerbliche Einsatz.

Wichtige Ausnahmen

Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zHM zwischen 3.501 und 7.500 kg, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufs benötigt, soweit der Einsatz im Umkreis von 100 Kilometern Luftlinie vom Unternehmensstandort erfolgt und das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt (sogenannte „Handwerkerklausel”). Liegt die zHM zwischen 2.801 und 3.500 kg gilt die Ausnahme deutschland- bzw. EU-weit. Vorsicht bei Aushilfsfahrern und Mini-Jobbern etc. – bei diesen wird das Lenken schnell zur Haupttätigkeit.

Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zHM von nicht mehr als 7.500 kg zur nichtgewerblichen Güterbeförderung (gemeint sind hier nur rein private Transporte; Werkverkehr ist, soweit keine fahrpersonalrechtliche Ausnahme greift, immer aufzeichnungspflichtig).

Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit im Umkreis von 100 Kilometern um den Unternehmensstandort eingesetzt werden (nur Urproduktion, nicht: Garten- und Landschaftsbau!).

Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zHM von maximal 7.500 kg im Umkreis von 100 km Luftlinie um den Unternehmensstandort, die über einen Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb verfügen (nur monovalente Fahrzeuge, keine Hybride).

Spezielle Pannenhilfefahrzeuge, die im Umkreis von 100 Kilometern um den Unternehmensstandort eingesetzt werden (zulassungsrechtliche Einordnung ist relevant).

Fahrzeuge (und Fahrzeug-Anhänger-Kombinationen) mit einer zHM von maximal 3.500 kg, die für Beförderungen von Gütern eingesetzt werden, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden. Das Lenken darf auch hier nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen. (Was genau eine handwerkliche Fertigung ausmacht oder wodurch sich eine Kleinserie zur Großserie abgrenzt, ist vollkommen unklar.)

Lenk- und Ruhezeiten

Auch wenn das Kontrollgerät u. a. auch der Überwachung von Lenk- und Ruhezeiten dient, sind die genannten Regelungen nicht komplett deckungsgleich. Bei einem gewerblichen Gütertransport mit Fahrzeugen ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.801 Kilogramm besteht bereits eine Nachweispflicht über die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten. Allerdings gelten hier gewisse Erleichterungen. In einigen Fällen genügen handschriftliche Aufzeichnungen auf einem Tageskontrollblatt, sofern kein elektronisches Kontrollgerät im Fahrzeug installiert ist. Fahrerinnen und Fahrer von gewerblich genutzten Fahrzeugen, für deren Führen ein Führerschein der Klassen C1, C1E, C, CD, D1, D1E, DE oder DE erforderlich ist, fallen ebenfalls unter das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz. Aus diesem ergibt sich u.a. eine Schulungspflicht sowie eine umfangreiche Pflichtqualifikation mit Abschluss einer IHK-Prüfung.

Daten auf der Fahrerkarte

Bei einer Kontrolle können folgende Daten ausgelesen werden:

  • Nationalitätszeichen des ausstellenden Staates
  • Gültigkeitsdauer (von–bis) und das Datum der Ausstellung
  • Name, Geburtsdatum und Führerscheinnummer
  • Daten, die das Fahrzeug betreffen (Betriebszeiten, Datum, behördliches Kennzeichen, Kilometerstand)
  • Lenk- und Ruhezeiten einschließlich Unterbrechungen und ob der Fahrer alleine oder im Zweifahrerbetrieb gefahren ist
  • Ereignisse, Fehler und die bisherigen Kontrollen
  • Name und Anschrift der Kontrollstelle, Kontrollaktivitäten als Datum, Uhrzeit und Art, heruntergeladener Zeitraum
  • amtliches Kennzeichen des LKW.

Fahrerkarte beantragen

Zuständige Stellen für die Antragsannahme- und Kartenausgabe für Fahrerkarten sind Fahrerlaubnisbehörden Kraftfahrtbundesamt, TÜV und DEKRA. Für den Antrag benötigt man Personalausweis oder Reisepass, aktuelles Lichtbild im Format 3,5 x 4,5 cm, Kartenführerschein und ggf. bereits vorhandene Fahrerkarte. Die Kosten sind moderat (Stand 2021: ca. 50 Euro).

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