(§D) Zugeschneite Verkehrsschilder: Wie ist die Rechtslage?

Achtung: Nachfolgendes gilt für Deutschland…die Verfahrensweise in anderen Ländern ist mir nicht geläufig.

Die Frage stellt man sich ab und an, wenn man im Winter unterwegs ist: Was ist denn mit zugeschneiten Verkehrsschildern…gelten die für mich? Muss ich damit rechnen, wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zur Rechenschaft gezogen zu werden, wenn ich ein Tempolimit nicht lesen konnte? Man kann ja schlecht anhalten und das Schild freiwischen.

Bei Verkehrszeichen des “ruhenden Verkehrs” (Park- und Halteverbot u.ä.) wird tatsächlich erwartet, dass man das Schild notfalls vom Schnee befreit und schaut, was drunter steckt. Ist auch logisch, wenn ich eh schon vor dem Schild parke, kann ich auch schnell schauen, ob da nicht vielleicht doch ein Parkverbot drunter steckt.

Anders im fließenden Verkehr: “Grundsätzlich sind nur solche Verkehrszeichen wirksam, die von einem aufmerksamen Verkehrsteilnehmer ohne Schwierigkeit wahrgenommen werden können”, sagt der Verkehrsexperte des ADAC Hessen-Thüringen, Wolfgang Herda, in einem Interview mit der Ostthüringer Zeitung.

Verkehrszeichen unterliegen dem Sichtbarkeitsprinzip, das heißt sie müssen bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit durch einen beiläufigen Blick deutlich erkennbar sein und eine möglichst gefahrlose Abwicklung des Verkehrs ermöglichen. Wenn also Verkehrsschilder so zugeschneit sind, dass man sie nicht mehr erkennen kann, dürfen Autofahrer diese in aller Regel auch ignorieren.

Das gilt aber nicht für Ortskundige: Wer eine Straße öfters befährt und deshalb die Beschilderung dort kennt, von dem kann erwartet werden, dass er seine Fahrweise entsprechend einstellt.

Ebenso verhält es sich, wenn die Grundform des zugeschneiten Schildes erkennbar ist: Ein achteckiges Zeichen KANN eben nur ein Stoppschild sein, soviel Transferleistung wird dem Autofahrer zugemutet. 😉

In den meisten Fällen erledigt sich die Frage aber eh durch die Umstände: Ist das Schild verschneit, gilt das meistens auch für die Straße. Und die Straßenverkehrsordnung verpflichtet Autofahrer ohnehin zur ständigen Rücksichtnahme, Vorsicht und angepasster Fahrweise.

Übrigens: Ein Tempolimit mit dem Zusatz­zeichen “Schneeflocke” gilt auch dann, wenn es gar nicht geschneit hat (hierzu gibt es ein Urteil), das Zusatzschild “Nässe” gilt jedoch tatsächlich nur für die nasse Straße.

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